IHK-Wahl 4. - 24. März 2026 Ihre Stimme – Ihre Wahl!

Fragen und Antworten

FAQ

Im März 2026 findet die Wahl der Vollversammlung der IHK Südlicher Oberrhein statt. Hier finden Sie Antworten auf Ihre Fragen rund um die IHK-Wahl.

Bei der IHK-Wahl werden die ehrenamtlichen Unternehmensvertreterinnen und -vertreter für das Entscheidungsgremium der IHK Südlicher Oberrhein gewählt: die Vollversammlung der IHK Südlicher Oberrhein. Sie bestimmt die Richtlinien der IHK-Arbeit und beschließt über die Fragen, die für die IHK-zugehörige gewerbliche Wirtschaft oder die Arbeit der IHK von grundsätzlicher Bedeutung sind. Die Wahl findet alle fünf Jahre statt. Den Wahlzeitraum legt der Wahlausschuss der IHK fest. Die Grundsätze für die Wahl sind durch Rechtsvorschriften festgelegt (IHK-Gesetz, IHK-Satzung und insbesondere Wahlordnung).

Wahlberechtigt sind alle Mitgliedsunternehmen der IHK Südlicher Oberrhein, die auf der Wählerliste eingetragen sind. Nach § 3 der Wahlordnung der IHK Südlicher Oberrhein darf jedes Mitgliedsunternehmen sein Wahlrecht nur einmal ausüben. Wahlberechtigt sind für die IHK-zugehörigen natürlichen Personen, sie selbst oder der gesetzliche Vertreter. Bei juristischen Personen, Handelsgesellschaften und bei nichtrechtsfähigen Personenmehrheiten muss nach § 4 Abs. 1 b) der Wahlordnung das Wahlrecht durch eine Person ausgeübt werden, die allein oder zusammen mit anderen zur gesetzlichen Vertretung befugt ist. Das Wahlrecht kann außerdem durch einen im Handelsregister eingetragenen Prokuristen ausgeübt werden.

Die Vollversammlung muss die regionale Wirtschaft widerspiegeln und dafür die Besonderheiten des Kammerbezirks und die gesamtwirtschaftliche Bedeutung der Gewerbegruppen berücksichtigen. Grundlage dafür ist unter anderem das Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern (IHKG). Damit die IHK die Interessen der regionalen Wirtschaft glaubwürdig vertreten kann, sind in der Vollversammlung die Branchen sowie die Stadt- und Landkreise entsprechend ihrer wirtschaftlichen Bedeutung in der Region vertreten. Dazu sind die wahlberechtigten Unternehmen in Wahlgruppen und Wahlbezirke unterteilt, in denen gewählt wird.

Laut Wahlordnung gibt es folgende Wahlgruppen:

  1. Produzierendes Gewerbe
  2. Absatzwirtschaft
  3. Versicherungs- und Kreditgewerbe
  4. Dienstleistungs-, Verkehrs- und Beherbergungsgewerbe

Die Größe der Wahlgruppen richtet sich nach dem Gewerbeertrag, der Zahl der ihnen zuzurechnenden IHK-Zugehörigen und der Zahl der bei der IHK Südlicher Oberrhein registrierten Ausbildungsverhältnisse.

  • Bezirk der Kammerhauptstelle Freiburg
  • Bezirk der Kammerhauptgeschäftsstelle Lahr

Die Zuteilung der Sitze auf die Wahlgruppen und Wahlbezirke finden Sie in § 7 der Wahlordnung.

Welcher Wahlgruppe ein Unternehmen zunächst zugeordnet wird, hängt davon ab, welche Tätigkeiten es bei der Anmeldung beim Gewerbeamt oder dem Handelsregister angegeben hat. Entscheidend ist für die Zuordnung zu einer Wahlgruppe ist regelmäßig der tatsächliche Schwerpunkt der Unternehmenstätigkeit. Welchem Wahlbezirk das Unternehmen zugeordnet ist, entspricht dem Ort, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat. Sollten Sie feststellen, dass Ihr Unternehmen in der Wählerliste einer falschen Wahlgruppe oder einem falschen Wahlbezirk zugeordnet ist, können Sie einen Antrag auf neue Zuordnung stellen.

Die Kandidatinnen und Kandidaten werden auf der Wahlwebseite der IHK Südlicher Oberrhein veröffentlicht, sobald der Wahlausschuss die finale Liste der Kandidatinnen und Kandidaten beschlossen und bekanntgemacht hat.

Sie müssen von den wahlberechtigten Mitgliedern der IHK Südlicher Oberrhein aus Ihrem Wahlbezirk und Ihrer Wahlgruppe in die Vollversammlung gewählt werden.

Wählbar sind nur natürliche Personen. Nach § 5 Abs. 1 der Wahlordnung der IHK Südlicher Oberrhein. Sie können gewählt werden, wenn Sie

  • spätestens am letzten Tag der Wahlfrist volljährig
  • zur Ausübung des Wahlrechts berechtigt und
  • entweder selbst IHK-Mitglied
  • oder für ein IHK-Mitgliedsunternehmen (juristische Person, Handelsgesellschaft oder Personenmehrheit) allein oder zusammen mit anderen gesetzlich vertretungsbefugt sind.

Wählbar sind auch

  • im Handelsregister eingetragene Prokuristen und
  • besonders bestellte Bevollmächtigte eines IHK-Mitgliedsunternehmens.

Ja. Die Unternehmen, die räumlich und nach ihrer Branche in verschiedene Wahlgruppen eingeteilt worden sind, sollen auch durch ihre Repräsentanten vertreten werden. Deshalb ist das passive Wahlrecht auf die jeweiligen Wahlgruppen beschränkt.

Entscheidend ist, ob Sie beziehungsweise das von Ihnen vertretene Unternehmen im Verzeichnis der Wahlberechtigten (Wählerliste) aufgeführt sind. Haben Sie erst seit Kurzem die IHK-Mitgliedschaft, kommt es also darauf an, ob Sie noch in die Wählerliste aufgenommen werden können. Sollten Sie feststellen, dass Sie oder das von Ihnen vertretene Unternehmen nicht in der Wählerliste enthalten sind, können Sie bis spätestens einen Antrag auf Aufnahme in die Wählerliste stellen oder Einspruch gegen dieses Verzeichnis erheben. Eine Ergänzung der Wählerliste ist nicht mehr möglich, wenn der Wahlausschuss nach Ablauf der Antrags- und Einspruchsfrist die Ordnungsmäßigkeit der Wählerlisten festgestellt hat (§ 9 Abs. 4 der Wahlordnung).

Die Wählerlisten liegen vom bis in der IHK-Hauptstelle Freiburg und der IHK-Hauptgeschäftsstelle Lahr zu den üblichen Geschäftszeiten aus. Diese können auf Antrag bei uns eingesehen werden.

Nein. Jedes Unternehmen kann nur mit einem Mitglied in der Vollversammlung vertreten sein (§ 5 Abs. 2 der Wahlordnung).

Sie können uns per E-Mail Ihr Interesse bekunden. Bei Fragen zu Ihrer Bewerbung oder Kandidatur können Sie sich auch telefonisch an die IHK-Referentin Tanja Riehle unter 0761 3858-111 wenden.

Alle wahlberechtigten IHK-Zugehörigen können für ihre Wahlgruppe und ihren Wahlbezirk schriftliche Wahlvorschläge einreichen. Eine Bewerberin oder Bewerber kann nur für die Wahlgruppe und den Wahlbezirk benannt werden, für die er selbst beziehungsweise der IHK-Zughörige, von dem seine Wählbarkeit abgeleitet wird, wahlberechtigt ist (§ 11 Abs. 1 der Wahlordnung).

In der Wahlbewerbungen sind Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum, Funktion im Unternehmen, Bezeichnung des IHK-zugehörigen Unternehmens und dessen Anschrift anzugeben, sowie Ihre persönliche Unterschrift zur Bestätigung Ihrer Angaben. Der Wahlausschuss kann nach § 11 Abs. 4 der Wahlordnung Authentizitätsnachweise der Kandidatur verlangen. Zur Prüfung der Wählbarkeit von Kandidatinnen und Kandidaten kann der Wahlausschuss weitere Angaben verlangen.

Ihre Wahlbewerbung schicken Sie per Post, Fax oder E-Mail an:
IHK Südlicher Oberrhein
Wahlausschuss
Bismarckallee 18 - 20
79098 Freiburg
Fax: 0761-3858 4258
E-Mail: wahlausschuss@freiburg.ihk.de

Ja, unbedingt. Der Wahlausschuss hat in seiner Sitzung am 26. Mai 2025 festgelegt, dass Wahlbewerbungen nur in der Zeit vom bis eingereicht werden können.

Der Wahlausschuss fasst die verschiedenen Kandidaturen für jede Wahlgruppe und jeden Wahlbezirk zu einer Kandidatenliste zusammen, die Bestandteil des Stimmzettels ist. Die Kandidaten werden in der Kandidatenliste in der alphabetischen Reihenfolge ihrer ersten Familiennamen aufgeführt. Bei Namensgleichheit entscheidet der Vorname. Bei vollständiger Namensgleichheit legt der Wahlausschuss die Reihenfolge durch Losentscheid fest.

Der Wahlausschuss prüft die Kandidaturen. Er fordert die Bewerber:innen unter Fristsetzung auf, Mängel zu beseitigen, soweit es sich nicht um in § 11 Abs. 5 der Wahlordnung genannte Mängel handelt. Kandidaturen, die nicht den Anforderungen des § 11 der Wahlordnung entsprechen, muss er als ungültig zurückweisen.

Jede Wahlbewerberin beziehungsweise jeder Wahlbewerber kann frei entscheiden, ob und wie sie/er für sich werben möchte. In diesem Fall können Bewerber:innen Wahlgruppenlisten bei der IHK anfordern.

Die Wahl findet elektronisch statt. Alle Wahlberechtigten erhalten postalisch die Wahlunterlagen bestehend aus den Zugangsdaten (Login-Kennung, Passwort und URL zum Wahlportal) sowie Informationen zur Durchführung der Wahl und der Nutzung des Wahlportals. Die Stimmabgabe erfolgt nach vorheriger Anmeldung und Authentifizierung des Wahlausübungsberechtigten am Wahlportal. Der elektronische Stimmzettel enthält die Kandidatenliste für die Wahlgruppe und den Wahlbezirk sowie einen Hinweis auf die Anzahl der in der Wahlgruppe und dem Wahlbezirk zu wählenden Kandidat:innen. Der Wählende darf höchstens so viele Kandidat:innen kennzeichnen, wie in der Wahlgruppe und dem Wahlbezirk zu wählen sind. Er kann für jede:n Kandidat:in jeweils nur einmal stimmen.

Der Wahlausschuss führt die Wahl durch. Er wird von der Vollversammlung gewählt und besteht aus vier ehrenamtlichen Mitgliedern. Der Wahlausschuss bestimmt insbesondere auch die Fristen im Zusammenhang mit der Wahl. Er bestätigt die Wählerliste, macht Vorgaben für die Prüfung der Wahlbewerbungen und stellt das Wahlergebnis fest. Er entscheidet über alle Fragen, die bei der Wahlhandlung oder bei der Ermittlung des Wahlergebnisses auftreten, sowie über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmen.

Nach Abschluss der Wahl wird das Wahlergebnis vom Wahlausschuss in seiner Sitzung am festgestellt. Die gewählten Personen werden auf der Webseite der IHK bekanntgegeben.

Hinweis: Die vorstehenden Informationen sind ein Service-Angebot der IHK Südlicher Oberrhein rund um die IHK-Wahl 2026 und stellen keine rechtlich verbindlichen Informationen dar. Rechtlich verbindlich sind allein die „Bekanntmachungen des Wahlausschusses” und die zugrundeliegenden Rechtsgrundlagen, insbesondere die Wahlordnung der IHK Südlicher Oberrhein.